Schlußanträge unten: Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1990

Rechtsprechung
   EuGH, 13.11.1990 - C-216/89, Reibold   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,2264
EuGH, 13.11.1990 - C-216/89, Reibold (https://dejure.org/1990,2264)
EuGH, Entscheidung vom 13.11.1990 - C-216/89, Reibold (https://dejure.org/1990,2264)
EuGH, Entscheidung vom 13. November 1990 - C-216/89, Reibold (https://dejure.org/1990,2264)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,2264) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • EU-Kommission PDF

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

  • EU-Kommission

    Reibold / Bundesanstalt für Arbeit

  • Wolters Kluwer

    Berücksichtigung der Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers; Berücksichtigung der Dauer und des Zwecks seiner Abwesenheit; Berücksichtigung der Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie der Absicht des ...

  • Judicialis

    Verordnung ( EWG ) Nr. 1408/71 des Rates vom 14. Juni 1971 zur Anwendung der Systeme der sozialen Sicherheit auf Arbeitnehmer und Selbständige sowie deren Familienangehörige Art. 7... 1 Abs. 1 Buchst. b Ziffer ii

  • rvrecht.deutsche-rentenversicherung.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Arbeitslosigkeit - Vollarbeitsloser Arbeitnehmer, der nicht Grenzgänger ist und während seiner letzten Beschäftigung im Gebiet eines anderen Mitgliedstaats als des Beschäftigungsstaats gewohnt hat - Wohnort in einem anderen ...

Sonstiges

  • Europäischer Gerichtshof (Verfahrensdokumentation)

    Soziale Sicherheit der Wanderarbeitnehmer - Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii - Begriff des Wohnens.

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZA 1991, 285
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (20)Neu Zitiert selbst (2)

  • EuGH, 17.02.1977 - 76/76

    Di Paolo

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - C-216/89
    Um festzustellen, ob ein Mitgliedstaat der Wohnstaat eines Arbeitnehmers ist, obwohl dieser in einem anderen Mitgliedstaat im Lohn - oder Gehaltsverhältnis beschäftigt ist, sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer der Abwesenheit - unter Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände jedes Einzelfalls - und deren Zweck, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen ( vergleiche Urteil vom 17. Februar 1977 in der Rechtssache 76/76, Di Paolo, Slg. 1977, 315 ).
  • EuGH, 22.09.1988 - 236/87

    Bergemann / Bundesanstalt für Arbeit

    Auszug aus EuGH, 13.11.1990 - C-216/89
    Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii der Verordnung Nr. 1408/71 bezweckt, vollarbeitslosen Arbeitnehmern, die nicht Grenzgänger sind und die sich der Arbeitsverwaltung des Mitgliedstaats, in dessen Gebiet sie wohnen, zur Verfügung stellen oder in das Gebiet dieses Staates zurückkehren, während ihrer letzten Beschäftigung aber den Rechtsvorschriften eines anderen Mitgliedstaats unterlagen, Leistungen bei Arbeitslosigkeit zu den Bedingungen zu garantieren, die für die Suche nach einem neuen Arbeitsplatz am günstigsten sind ( vergleiche Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87, Bergemann, Slg. 1988, 5125 ).
  • Generalanwalt beim EuGH, 06.05.1992 - C-102/91

    Doris Knoch gegen Bundesanstalt für Arbeit. - Soziale Sicherheit - Leistungen bei

    Sie stützt sich dabei auf das Urteil Reibold, in dem der Gerichtshof seine Entscheidung in der Rechtssache Di Paolo(6) zusammenfasst und zur Bestimmung des Begriffs "Wohnort" im Sinne von Artikel 71 Absatz 1 Buchstabe b Ziffer ii als Kriterien anführt:.

    Ferner sei die vorliegende Rechtssache von der Fallgestaltung im Urteil Reibold zu unterscheiden, da die Klägerin in Großbritannien Arbeit gesucht habe und daher Leistungen bei Arbeitslosigkeit nach den britischen Rechtsvorschriften erhalten habe.

    Wie der Gerichtshof im Urteil Reibold ausgeführt hat, ist dieses Kriterium weder irgendwo genau umschrieben noch ausschließlich, und eine zu strenge Norm für die Hoechstdauer der Abwesenheit (z. B. vier Monate entsprechend der Definition des "Grenzgängers" in Artikel 1 Buchstabe b der Verordnung Nr. 1408/71) würde Artikel 71 der Verordnung einen Teil seiner praktischen Wirksamkeit nehmen:.

    (4) ° Urteil vom 9. Juli 1985 in der Rechtssache 20/75 (D' Amico, Slg. 1975, 891, Randnr. 5); Urteil vom 15. Dezember 1986 in der Rechtssache 39/86 (Mouthaan, Slg. 1976, 1901, Randnr. 13); Urteil vom 28. Februar 1980 in der Rechtssache 67/79 (Fellinger, Slg. 1980, 535, Randnr. 7); Urteil vom 22. September 1988 in der Rechtssache 236/87 (Bergemann, Slg. 1988, 5125, Randnr. 18); Urteil vom 13. November 1990 in der Rechtssache C-216/89 (Reibold, Slg. 1990, I-4163, abgekürzte Veröffentlichung, Randnr. 10).

    (7) ° Urteil Reibold, Randnr. 15; Urteil Di Paolo, Randnrn.

    (8) ° Urteil Reibold, Randnr. 16; Urteil Di Paolo, Randnr. 22.

    (11) ° Urteil Reibold, Randnr. 21 a. E.

  • BSG, 13.07.2004 - B 1 KR 33/02 R

    Krankenversicherung - Inanspruchnahme nichtärztlicher Krankenbehandlung im

    Rechtlich gebe es keine Höchstdauer für einen vorübergehenden Auslandsaufenthalt (vgl Urteil di Paolo EuGHE 1977, 315 RdNr 16 ff = SozR 6050 Art. 71 Nr. 2 S 7 f; Urteil Reibold EuGHE 1990, I-4163 = SozR 3-6050 Art. 71 Nr. 1 S 3 ff).
  • BSG, 12.12.1990 - 11 RAr 141/90

    Wohnen eines Arbeitslosen während einer Auslandstätigkeit iS von Art. 71 Abs. 1

    Der Gerichtshof d. Europäischen Gemeinschaften (EuGH) hat mit Urteil vom 13. November 1990 - C-216/89 - entschieden: Für die Anwendung des Art. 71 Abs. 1 Buchst b Ziff II der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71 sind die Dauer und Kontinuität des Wohnorts bis zur Abwanderung des Arbeitnehmers, die Dauer und der Zweck seiner Abwesenheit, die Art der in dem anderen Mitgliedstaat aufgenommenen Beschäftigung sowie die Absicht des Arbeitnehmers, wie sie sich aus den gesamten Umständen ergibt, zu berücksichtigen; die vom vorlegenden Gericht angeführten tatsächlichen Umstände zählen zu denen, die bei der Anwendung dieser Kriterien berücksichtigt werden können.
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.

Rechtsprechung
   Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1990 - C-216/89   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1990,16924
Generalanwalt beim EuGH, 27.06.1990 - C-216/89 (https://dejure.org/1990,16924)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27.06.1990 - C-216/89 (https://dejure.org/1990,16924)
Generalanwalt beim EuGH, Entscheidung vom 27. Juni 1990 - C-216/89 (https://dejure.org/1990,16924)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/1990,16924) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichung

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht